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In regelmäßigen Abständen informieren wir Sie
hier über die wichtigsten Urteile im Reiserecht, heute:
Eine Preisänderungsklausel, die eine Preisänderung von
einer Wechselkursänderung abhängig macht, die vor Vertragsschluss stattgefunden
hat, ist unzulässig.
KG Berlin, Urteil
vom 16. 8. 2000 – Kart U 10718/99 – nicht rechtskräftig
Tatbestand

Der Kläger, ein Verein, zu dessen
satzungsgemäßen Aufgaben die Aufklärung der Verbraucher im Bereich Fernunterricht,
Direktunterricht, Bildungsprogramme, Bildungswesen, Sprachreisen, Highschool-
Auslandsaufenthalte und Schüleraustauschprogramme gehört, nimmt, gestützt auf die
Verbandsklagebefugnis nach dem AGBG, die Beklagte darauf in Anspruch, eine
Reisepreisanpassungsklausel mit einem bestimmten Merkmal nicht mehr zu verwenden.

Die Beklagte ist Teil einer Organisation, die Sprachreisen für die Schuljugend
anbietet. Nach den eingereichten Prospekten ist Reiseveranstalter jeweils
ein Unternehmen mit Sitz im Ausland und vertritt die Beklagte jeweils
in Deutschland. In einem Prospekt (»EF Sprachreisen 1999 England, Frankreich,
USA, Irland und Malta«) ist angemerkt, dass die Beklagte gegenüber dem
Kursteilnehmer bzw. seinem Erziehungsberechtigten neben dem Veranstalter
gemäß dem deutschen Reisevertragsrecht in vollem Umfang haftet.

In den Sprachreisenprospekten finden sich in den allgemeinen Geschäftsbedingungen
jeweils Preiserhöhungsklauseln, die an eine Änderung des Wechselkurses
anknüpfen. Dabei wird auf ein konkretes Datum als Basistag für die Bemessung
der Kursentwicklung abgestellt, welches vor dem Vertragsschluss liegt.

(. . .)
Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Der Kläger ist als rechtsfähiger Verband mit seiner an den Verbraucherinteressen
ausgerichteten satzungsmäßigen Zielsetzung verbandsklagebefugt nach
dem AGBG (vgl. Schräder / Hohl, Wettbewerbsrecht & Werbung, Bd.
II, Teil 3, ABC der Wettbewerbshüter / A 1 / Seite 1). Die Beklagte
hat die Verbandsklagebefugnis auch nicht in Frage gestellt.

Die Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig. Er genügt dem gesetzlichen
Erfordernis der Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Beanstandungspunkt
ist hinreichend kenntlich. Entsprechend § 15 Abs. 2 Nr. 1 AGBG ist
der Wortlaut der Klausel in den Klageantrag aufgenommen. Das Datum
der Wechselkursbasis in der Klausel ist – zumindest im Zusammenhang
mit der zur Auslegung heranzuziehenden Klagebegründung, beim Urteilsausspruch
in Verbindung mit Tatbestand und Entscheidungsgründen – ausreichend
als Besonderheit zu erkennen, und zwar mit dem charakteristischen,
den Streitpunkt kennzeichnenden Merkmal, zeitlich vor dem Vertragsabschluss
mit dem Reisekunden zu liegen. Ausdrücklicher Begrenzung des Unterlassungsbegehrens
auf Deutschland als Geltungsbereich bedurfte es nicht. Es handelt
sich um eine Selbstverständlichkeit, weil die Gerichtshoheit regelmäßig
nicht über die staatlichen Grenzen hinausreicht.

Die Beklagte ist passivlegitimiert. Auch als bloße Inlandsvertreterin
der ausländischen Reiseveranstalter ist sie Verwenderin der Klausel
im Sinne des § 13 Abs. 1 AGBG. Sie bringt die AGB mit den Prospekten
im Inland in den Verkehr. Gerade die umstrittene Klausel entspricht
auch in erheblichem Maße ihrem eigenen Interesse. Sie erlaubt es ihr,
über die weite Spanne bis zum anfänglichen Stichtag zurück die
Wechselkursentwicklung
zu berücksichtigen und entstandene Mehrbelastungen, mögen sie auch
schon vor Vertragsschluss erwachsen sein, noch auf den Kunden überzuwälzen.
Das fördert, dass die unternehmerische Kalkulation aufgehen kann und
ihre eigene Vergütung entsprechend sicherer ist. Werden Geschäftsbedingungen
wie hier zumindest in erheblicher Weise auch im Interesse eines als
Vertreter Handelnden verwendet, reicht dies aus, um ihn selbst als
Verwender zu behandeln (vgl. BGHZ 81, 229, 230 f.; OLG Frankfurt a.
M. NJW-RR 1986, 245).

Die angegriffene Preiserhöhungsklausel ist unwirksam wegen unangemessener
Benachteiligung des Reisekunden entgegen den Geboten von Treu und
Glauben; sie ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung,
von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren (§ 9 Abs. 1, Abs. 2
Nr. 1 AGBG).

Der Gesetzgeber hat dem Interesse des Reiseveranstalters Rechnung
getragen, das finanzielle Risiko durch Wechselkursveränderungen nicht
allein tragen zu müssen. Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung über die
Informationspflichten
von Reiseveranstaltern (InfVO) sind die Angaben des Reiseveranstalters
in einem Prospekt, den er über die von ihm veranstalteten Reisen zur
Verfügung stellt, allem voran die Angaben über den Reisepreis, grundsätzlich
bindend. Er kann jedoch vor Vertragsschluss eine Änderung erklären,
soweit er dies in dem Prospekt vorbehalten hat, so auch eine Änderung
des Preises. Nach § 651 a Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 11 Nr. 1
AGBG darf der Reiseveranstalter bei einer Reise, die mehr als vier
Monate nach dem Vertragsschluss angetreten wird; bis zum Ablauf des
21. Tages vor dem vereinbarten Abreisetermin den vereinbarten Reisepreis
erhöhen, wenn dies mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises
im Vertrag vorgesehen ist und – unter anderem – damit einer Änderung
der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen
wird.

Diese Regelung kann aus der Sicht des Senats bei verständiger Würdigung
nur dahingehend aufgefasst werden, dass die beiden Möglichkeiten,
mit dem Preis auf Wechselkursänderungen zu reagieren, die der Gesetzgeber
dem Reiseveranstalter einräumt, einander ergänzend die aufeinander
folgenden Zeitabschnitte, zum einen bis zum Vertragsschluss und zum
anderen ab dem Vertragsschluss, selbstständig abdecken, so dass es
von dem Zeitabschnitt, in den die Wechselkursveränderung fällt, abhängt,
welche der beiden Preiserhöhungsmöglichkeiten eröffnet ist. Die
Preisänderungsmöglichkeit
nach der InfVO gilt für Währungsrelationsveränderungen in dem Zeitraum
bis zum Vertragsschluss, die Änderungsmöglichkeit nach dem BGB betrifft
Wechselkursveränderungen in der Zeit ab Vertragsschluss bis zum 21.
Tag vor der Abreise. Für die Preisänderungsbefugnis nach der InfVO
steht, da sie nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung nur vor Vertragsschluss
ausgeübt werden kann, eindeutig fest, dass sie nur als Reaktion auf
bis dahin eingetretene Wechselkursveränderungen in Betracht kommen
kann. Hinsichtlich der Preisänderungsbefugnis nach § 651 a Abs. 3
BGB ist es allerdings nicht in gleichem Maße offensichtlich, dass
als »Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse«,
der Rechnung getragen werden darf, nur eine solche in Frage kommt,
die ab Vertragsschluss eingetreten ist. Es ist nur von »einer Änderung
. . . der Wechselkurse« die Rede und nicht von »einer nach Vertragsschluss
eingetretenen«.

Schon der Gesetzesaufbau legt aber nahe, dass es um Währungsrelationsveränderungen
nach der vertraglichen Preisvereinbarung geht. Vor dem Hintergrund,
dass in Absatz 1 als Hauptpflicht des Reisenden aus dem Reisevertrag
die Verpflichtung benannt ist, dem Reiseveranstalter den »vereinbarten«
Reisepreis zu zahlen, stellt sich die nachfolgende Vorschrift mit
der Preisänderungsbefugnis als zur Wahrung der Interessen des Reiseveranstalters
erforderliches einseitiges Lösungsrecht dar. Als ein solches kann
es aber nur Wechselkursveränderungen ab Vertragsschluss betreffen,
weil vorherige schon bei der Preisvereinbarung berücksichtigt werden
können.

Überhaupt ergibt sich nur dann ein sinnvolles Nebeneinander der beiden
Änderungsbefugnisse, wenn die nach dem BGB als eine solche verstanden
wird, die allein an nach Vertragsschluss eingetretene Wechselkursänderungen
anknüpft. Beide führen bei solchem Verständnis zu einer angemessenen
Wahrung der Interessen des Reiseveranstalters bei hinreichender Beachtung
des das Vertragsrecht beherrschenden Grundprinzips, dass Verträge
einzuhalten sind (»pacta sunt servanda«). Es würde angetastet, ließe
die Preisänderungsbefugnis nach dem BGB zu, auf einen vor dem Vertragsschluss
liegenden Stichtag für den Basiswert der Währungsrelation abzustellen.
Dann bestünde keine Hemmung, Verträge zu einem Preis abzuschließen,
für den aufgrund vorangegangener, gegenüber dem der Kalkulation zugrunde
gelegten Basiswert eingetretener Wechselkursänderungen schon feststeht,
dass es nicht bei ihm bleiben wird, wenn nicht noch, was völlig vage
ist, weil es sich nicht voraussehen lässt, eine gegensätzliche Kursbewegung
die Ausgewogenheit wieder herstellt. Dass der Gesetzgeber derartiges
hat zulassen wollen, ist fernliegend. Die Regelung der Änderungsbefugnis
in § 651 a Abs. 3 BGB bezieht sich nur auf Veränderungen im Verhältnis
zur Lage bei Vertragsschluss (vgl. Führich, RRa 2000, 43, 46).

Die danach vorliegende Abweichung von der gesetzlichen Regelung, die
darin liegt, dass die Preisanpassungsklausel der Beklagten auf einen
vor Vertragsschluss liegenden Stichtag der Währungsverhältnisse Bezug
nimmt, ist mit dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, möglichst
weitgehend dem Grundsatz Rechnung zu tragen, dass Verträge einzuhalten
sind, unvereinbar und benachteiligt den Reisekunden entgegen Treu
und Glauben unangemessen. Für ihn ist der Realitätsgehalt des Preises,
zu dem er abschließt, ungewiss. Es kann sein, dass der vertragliche
Preis aufgrund gegenüber dem Stichtag eingetretener Veränderungen
für den Veranstalter schon längst überholt ist, der Veranstalter aber
im Hinblick auf die in Anspruch genommene weitreichende Änderungsbefugnis,
die ihm noch die spätere Anpassung erlaubt, keine Veranlassung gesehen
hat, schon bei Vertragsschluss die Preiskorrektur vorzunehmen. Die
Kenntnis des Stichtages, auf dessen Währungsrelationen die Kalkulation
abgestellt ist, hilft dem Reisekunden kaum weiter. In den seltensten
Fällen wird er etwas damit anfangen können. Die Kursverhältnisse von
damals werden ihm nicht als Vergleichsmaßstab vor Augen stehen. Auch
wird er sich nicht ohne weiteres in der Lage sehen, sich die betreffende
Kenntnis zu verschaffen. Das gilt um so mehr, je weiter der Stichtag
zurückliegt. Wenn es hingegen auf Wechselkursänderungen ab Vertragsschluss
ankommt, kann sich der Kunde davon unschwer ein Bild machen, indem
er die aktuellen Wirtschaftsnachrichten verfolgt. Das Recht des Reisekunden,
im Falle einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als 5 vom Hundert
von dem Reisevertrag zurückzutreten, schafft keinen Ausgleich für
die Unsicherheit, die die sich auf einen Stichtag vor Vertragsschluss
beziehende Preiserhöhungsklausel für den Kunden mit sich bringt. Der
Kunde wird das Rücktrittsrecht vielfach nicht frei ausüben können,
sondern aus persönlichen Gründen Rücksichten zu nehmen haben, die
es ihm gebieten, an der Reiseplanung auch zu dem höheren Preis festzuhalten.
Das gilt gerade im hier in Rede stehenden Bereich der Jugendreisen
ins Ausland. Sie werden häufig langfristig vorausgeplant und der
Erziehungsberechtigte
wird es ungern auf die Enttäuschung ankommen lassen, die sich bei
dem Jugendlichen einstellt, wenn relativ nahe zu dem geplanten Reiseantrittstermin
aufgrund erheblicher Nachforderungen von dem Rücktrittsrecht Gebrauch
gemacht wird.

Für den Reiseveranstalter ist mit dem Verbot der Verwendung der
Preiserhöhungsklausel,
die sich auf einen vor Vertragsschluss liegenden Zeitpunkt als Basis
bezieht, keine unvertretbare Belastung verbunden. Er kann aufgrund
der Preisänderungsmöglichkeit nach der InfVO durch Preisanpassung
schon bei Vertragsschluss der bis dahin eingetretenen Entwicklung
Rechnung tragen und der Fortentwicklung ab dem Vertragsschluss aufgrund
der Preiserhöhungsmöglichkeit nach § 651 a Abs. 3 BGB. Die Möglichkeiten
der modernen Informationstechnologie liefern die benötigten Kenntnisse,
erleichtern erforderliche Berechnungen und erlauben es so, eine Anpassung
auf den Tag genau vorzunehmen. Die Möglichkeit, dass aufgrund vor
Vertragsschluss eingetretener Kursveränderungen der vertragliche Preis
höher vereinbart wird als ursprünglich vorgesehen, dass sich aber
nach Vertragsschluss die Verhältnisse auf dem ursprünglichen Stand
zurückentwickeln, im Ergebnis mithin ohne die bei Vertragsschluss
vorgenommene Preiserhöhung auszukommen sein würde, ist nicht auszuschließen,
hindert aber nicht, die Preisanpassungsmöglichkeiten in dem hier von
dem Senat vertretenen Sinne zu verstehen. Es ist schon fraglich, ob
die betreffende Gestaltung überhaupt eine ins Gewicht fallende Rolle
spielt. Entscheidend ist jedenfalls aber die Sicherheit für den Kunden
zu wissen, woran er mit dem Reisepreis ist. Auch in jenem Falle weiß
er mit Gewissheit zumindest, dass es zu einer Preiserhöhung nicht
mehr kommen wird. Überhaupt wird es großen Veranstaltern von Auslandsreisen
weniger auf die Möglichkeit ankommen, Wechselkursveränderungen über
Preiserhöhungen weiterzugeben. Sie werden sich durch Finanzgeschäfte
(Währungsoptionen) gegen das Währungsrisiko absichern.

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