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Reiserecht,


Alles was sie vor Reiseantritt wissen müssen!


In regelmäßigen Abständen informieren wir Sie hier über die wichtigsten Urteile im Reiserecht, heute:

Eine Preisänderungsklausel, die eine Preisänderung von einer Wechselkursänderung abhängig macht, die vor Vertragsschluss stattgefunden hat, ist unzulässig.

KG Berlin, Urteil vom 16. 8. 2000 – Kart U 10718/99 – nicht rechtskräftig

Tatbestand

Der Kläger, ein Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Aufklärung der Verbraucher im Bereich Fernunterricht, Direktunterricht, Bildungsprogramme, Bildungswesen, Sprachreisen, Highschool- Auslandsaufenthalte und Schüleraustauschprogramme gehört, nimmt, gestützt auf die Verbandsklagebefugnis nach dem AGBG, die Beklagte darauf in Anspruch, eine Reisepreisanpassungsklausel mit einem bestimmten Merkmal nicht mehr zu verwenden.

Die Beklagte ist Teil einer Organisation, die Sprachreisen für die Schuljugend anbietet. Nach den eingereichten Prospekten ist Reiseveranstalter jeweils ein Unternehmen mit Sitz im Ausland und vertritt die Beklagte jeweils in Deutschland. In einem Prospekt (»EF Sprachreisen 1999 England, Frankreich, USA, Irland und Malta«) ist angemerkt, dass die Beklagte gegenüber dem Kursteilnehmer bzw. seinem Erziehungsberechtigten neben dem Veranstalter gemäß dem deutschen Reisevertragsrecht in vollem Umfang haftet. 

In den Sprachreisenprospekten finden sich in den allgemeinen Geschäftsbedingungen jeweils Preiserhöhungsklauseln, die an eine Änderung des Wechselkurses anknüpfen. Dabei wird auf ein konkretes Datum als Basistag für die Bemessung der Kursentwicklung abgestellt, welches vor dem Vertragsschluss liegt. 

(. . .)

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. 

Der Kläger ist als rechtsfähiger Verband mit seiner an den Verbraucherinteressen ausgerichteten satzungsmäßigen Zielsetzung verbandsklagebefugt nach dem AGBG (vgl. Schräder / Hohl, Wettbewerbsrecht & Werbung, Bd. II, Teil 3, ABC der Wettbewerbshüter / A 1 / Seite 1). Die Beklagte hat die Verbandsklagebefugnis auch nicht in Frage gestellt. 

Die Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig. Er genügt dem gesetzlichen Erfordernis der Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Beanstandungspunkt ist hinreichend kenntlich. Entsprechend § 15 Abs. 2 Nr. 1 AGBG ist der Wortlaut der Klausel in den Klageantrag aufgenommen. Das Datum der Wechselkursbasis in der Klausel ist – zumindest im Zusammenhang mit der zur Auslegung heranzuziehenden Klagebegründung, beim Urteilsausspruch in Verbindung mit Tatbestand und Entscheidungsgründen – ausreichend als Besonderheit zu erkennen, und zwar mit dem charakteristischen, den Streitpunkt kennzeichnenden Merkmal, zeitlich vor dem Vertragsabschluss mit dem Reisekunden zu liegen. Ausdrücklicher Begrenzung des Unterlassungsbegehrens auf Deutschland als Geltungsbereich bedurfte es nicht. Es handelt sich um eine Selbstverständlichkeit, weil die Gerichtshoheit regelmäßig nicht über die staatlichen Grenzen hinausreicht. 

Die Beklagte ist passivlegitimiert. Auch als bloße Inlandsvertreterin der ausländischen Reiseveranstalter ist sie Verwenderin der Klausel im Sinne des § 13 Abs. 1 AGBG. Sie bringt die AGB mit den Prospekten im Inland in den Verkehr. Gerade die umstrittene Klausel entspricht auch in erheblichem Maße ihrem eigenen Interesse. Sie erlaubt es ihr, über die weite Spanne bis zum anfänglichen Stichtag zurück die Wechselkursentwicklung zu berücksichtigen und entstandene Mehrbelastungen, mögen sie auch schon vor Vertragsschluss erwachsen sein, noch auf den Kunden überzuwälzen. Das fördert, dass die unternehmerische Kalkulation aufgehen kann und ihre eigene Vergütung entsprechend sicherer ist. Werden Geschäftsbedingungen wie hier zumindest in erheblicher Weise auch im Interesse eines als Vertreter Handelnden verwendet, reicht dies aus, um ihn selbst als Verwender zu behandeln (vgl. BGHZ 81, 229, 230 f.; OLG Frankfurt a. M. NJW-RR 1986, 245). 

Die angegriffene Preiserhöhungsklausel ist unwirksam wegen unangemessener Benachteiligung des Reisekunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben; sie ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren (§ 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGBG). 

Der Gesetzgeber hat dem Interesse des Reiseveranstalters Rechnung getragen, das finanzielle Risiko durch Wechselkursveränderungen nicht allein tragen zu müssen. Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Informationspflichten von Reiseveranstaltern (InfVO) sind die Angaben des Reiseveranstalters in einem Prospekt, den er über die von ihm veranstalteten Reisen zur Verfügung stellt, allem voran die Angaben über den Reisepreis, grundsätzlich bindend. Er kann jedoch vor Vertragsschluss eine Änderung erklären, soweit er dies in dem Prospekt vorbehalten hat, so auch eine Änderung des Preises. Nach § 651 a Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 11 Nr. 1 AGBG darf der Reiseveranstalter bei einer Reise, die mehr als vier Monate nach dem Vertragsschluss angetreten wird; bis zum Ablauf des 21. Tages vor dem vereinbarten Abreisetermin den vereinbarten Reisepreis erhöhen, wenn dies mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag vorgesehen ist und – unter anderem – damit einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. 

Diese Regelung kann aus der Sicht des Senats bei verständiger Würdigung nur dahingehend aufgefasst werden, dass die beiden Möglichkeiten, mit dem Preis auf Wechselkursänderungen zu reagieren, die der Gesetzgeber dem Reiseveranstalter einräumt, einander ergänzend die aufeinander folgenden Zeitabschnitte, zum einen bis zum Vertragsschluss und zum anderen ab dem Vertragsschluss, selbstständig abdecken, so dass es von dem Zeitabschnitt, in den die Wechselkursveränderung fällt, abhängt, welche der beiden Preiserhöhungsmöglichkeiten eröffnet ist. Die Preisänderungsmöglichkeit nach der InfVO gilt für Währungsrelationsveränderungen in dem Zeitraum bis zum Vertragsschluss, die Änderungsmöglichkeit nach dem BGB betrifft Wechselkursveränderungen in der Zeit ab Vertragsschluss bis zum 21. Tag vor der Abreise. Für die Preisänderungsbefugnis nach der InfVO steht, da sie nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung nur vor Vertragsschluss ausgeübt werden kann, eindeutig fest, dass sie nur als Reaktion auf bis dahin eingetretene Wechselkursveränderungen in Betracht kommen kann. Hinsichtlich der Preisänderungsbefugnis nach § 651 a Abs. 3 BGB ist es allerdings nicht in gleichem Maße offensichtlich, dass als »Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse«, der Rechnung getragen werden darf, nur eine solche in Frage kommt, die ab Vertragsschluss eingetreten ist. Es ist nur von »einer Änderung . . . der Wechselkurse« die Rede und nicht von »einer nach Vertragsschluss eingetretenen«. 

Schon der Gesetzesaufbau legt aber nahe, dass es um Währungsrelationsveränderungen nach der vertraglichen Preisvereinbarung geht. Vor dem Hintergrund, dass in Absatz 1 als Hauptpflicht des Reisenden aus dem Reisevertrag die Verpflichtung benannt ist, dem Reiseveranstalter den »vereinbarten« Reisepreis zu zahlen, stellt sich die nachfolgende Vorschrift mit der Preisänderungsbefugnis als zur Wahrung der Interessen des Reiseveranstalters erforderliches einseitiges Lösungsrecht dar. Als ein solches kann es aber nur Wechselkursveränderungen ab Vertragsschluss betreffen, weil vorherige schon bei der Preisvereinbarung berücksichtigt werden können. 

Überhaupt ergibt sich nur dann ein sinnvolles Nebeneinander der beiden Änderungsbefugnisse, wenn die nach dem BGB als eine solche verstanden wird, die allein an nach Vertragsschluss eingetretene Wechselkursänderungen anknüpft. Beide führen bei solchem Verständnis zu einer angemessenen Wahrung der Interessen des Reiseveranstalters bei hinreichender Beachtung des das Vertragsrecht beherrschenden Grundprinzips, dass Verträge einzuhalten sind (»pacta sunt servanda«). Es würde angetastet, ließe die Preisänderungsbefugnis nach dem BGB zu, auf einen vor dem Vertragsschluss liegenden Stichtag für den Basiswert der Währungsrelation abzustellen. Dann bestünde keine Hemmung, Verträge zu einem Preis abzuschließen, für den aufgrund vorangegangener, gegenüber dem der Kalkulation zugrunde gelegten Basiswert eingetretener Wechselkursänderungen schon feststeht, dass es nicht bei ihm bleiben wird, wenn nicht noch, was völlig vage ist, weil es sich nicht voraussehen lässt, eine gegensätzliche Kursbewegung die Ausgewogenheit wieder herstellt. Dass der Gesetzgeber derartiges hat zulassen wollen, ist fernliegend. Die Regelung der Änderungsbefugnis in § 651 a Abs. 3 BGB bezieht sich nur auf Veränderungen im Verhältnis zur Lage bei Vertragsschluss (vgl. Führich, RRa 2000, 43, 46). 

Die danach vorliegende Abweichung von der gesetzlichen Regelung, die darin liegt, dass die Preisanpassungsklausel der Beklagten auf einen vor Vertragsschluss liegenden Stichtag der Währungsverhältnisse Bezug nimmt, ist mit dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, möglichst weitgehend dem Grundsatz Rechnung zu tragen, dass Verträge einzuhalten sind, unvereinbar und benachteiligt den Reisekunden entgegen Treu und Glauben unangemessen. Für ihn ist der Realitätsgehalt des Preises, zu dem er abschließt, ungewiss. Es kann sein, dass der vertragliche Preis aufgrund gegenüber dem Stichtag eingetretener Veränderungen für den Veranstalter schon längst überholt ist, der Veranstalter aber im Hinblick auf die in Anspruch genommene weitreichende Änderungsbefugnis, die ihm noch die spätere Anpassung erlaubt, keine Veranlassung gesehen hat, schon bei Vertragsschluss die Preiskorrektur vorzunehmen. Die Kenntnis des Stichtages, auf dessen Währungsrelationen die Kalkulation abgestellt ist, hilft dem Reisekunden kaum weiter. In den seltensten Fällen wird er etwas damit anfangen können. Die Kursverhältnisse von damals werden ihm nicht als Vergleichsmaßstab vor Augen stehen. Auch wird er sich nicht ohne weiteres in der Lage sehen, sich die betreffende Kenntnis zu verschaffen. Das gilt um so mehr, je weiter der Stichtag zurückliegt. Wenn es hingegen auf Wechselkursänderungen ab Vertragsschluss ankommt, kann sich der Kunde davon unschwer ein Bild machen, indem er die aktuellen Wirtschaftsnachrichten verfolgt. Das Recht des Reisekunden, im Falle einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als 5 vom Hundert von dem Reisevertrag zurückzutreten, schafft keinen Ausgleich für die Unsicherheit, die die sich auf einen Stichtag vor Vertragsschluss beziehende Preiserhöhungsklausel für den Kunden mit sich bringt. Der Kunde wird das Rücktrittsrecht vielfach nicht frei ausüben können, sondern aus persönlichen Gründen Rücksichten zu nehmen haben, die es ihm gebieten, an der Reiseplanung auch zu dem höheren Preis festzuhalten. Das gilt gerade im hier in Rede stehenden Bereich der Jugendreisen ins Ausland. Sie werden häufig langfristig vorausgeplant und der Erziehungsberechtigte wird es ungern auf die Enttäuschung ankommen lassen, die sich bei dem Jugendlichen einstellt, wenn relativ nahe zu dem geplanten Reiseantrittstermin aufgrund erheblicher Nachforderungen von dem Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht wird. 

Für den Reiseveranstalter ist mit dem Verbot der Verwendung der Preiserhöhungsklausel, die sich auf einen vor Vertragsschluss liegenden Zeitpunkt als Basis bezieht, keine unvertretbare Belastung verbunden. Er kann aufgrund der Preisänderungsmöglichkeit nach der InfVO durch Preisanpassung schon bei Vertragsschluss der bis dahin eingetretenen Entwicklung Rechnung tragen und der Fortentwicklung ab dem Vertragsschluss aufgrund der Preiserhöhungsmöglichkeit nach § 651 a Abs. 3 BGB. Die Möglichkeiten der modernen Informationstechnologie liefern die benötigten Kenntnisse, erleichtern erforderliche Berechnungen und erlauben es so, eine Anpassung auf den Tag genau vorzunehmen. Die Möglichkeit, dass aufgrund vor Vertragsschluss eingetretener Kursveränderungen der vertragliche Preis höher vereinbart wird als ursprünglich vorgesehen, dass sich aber nach Vertragsschluss die Verhältnisse auf dem ursprünglichen Stand zurückentwickeln, im Ergebnis mithin ohne die bei Vertragsschluss vorgenommene Preiserhöhung auszukommen sein würde, ist nicht auszuschließen, hindert aber nicht, die Preisanpassungsmöglichkeiten in dem hier von dem Senat vertretenen Sinne zu verstehen. Es ist schon fraglich, ob die betreffende Gestaltung überhaupt eine ins Gewicht fallende Rolle spielt. Entscheidend ist jedenfalls aber die Sicherheit für den Kunden zu wissen, woran er mit dem Reisepreis ist. Auch in jenem Falle weiß er mit Gewissheit zumindest, dass es zu einer Preiserhöhung nicht mehr kommen wird. Überhaupt wird es großen Veranstaltern von Auslandsreisen weniger auf die Möglichkeit ankommen, Wechselkursveränderungen über Preiserhöhungen weiterzugeben. Sie werden sich durch Finanzgeschäfte (Währungsoptionen) gegen das Währungsrisiko absichern.





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